Übergangsfristen für das 3. WaffRÄndG enden

Das Thema ist zu wichtig, als das nicht nochmals hier an gleicher Stelle darauf hingewiesen würde:

Der §58 des 3. Waffen-Recht Änderung Gesetz (3. WaffRÄndG) regelt die Übergangsfrist für das Anzeigen, Abgeben oder das Stellen eines Ausnhameantrages für verbotene oder erlaubnispflichtige Waffenteile. Die Übergangsfrist endet am 31.08.2021. Für die Frist gilt das Eingangsdatum bei der Behörde und nicht das Absendedatum!

Die Überngangsfrist endet für

– die neuen wesentlichen Waffenteile
– die neuen verbotenen wesentlichen Waffenteil
– erlaubnispflichtige oder verbotene Salutwaffen
– hochkapazitive Wechselmagazine
– fest verbaute hochkapazitive Magazine
– Pfeilabschussgeräte

Sollten sich o. g. Gegenstände im Eigenbesitz befinden, wird es jetzt wirklich Zeit, sich mit der betreffenden Behörde in Verbindung zu setzen um den Besitz oder Abgabe der Gegenstände zu regeln. Informationen zu der 3. WaffRÄndG sind reichlich im Internet zu finden.

Wer sich jetzt nicht kümmert, riskiert seine Zuverlässigkeit!

Siehe auch https://www.sv-freiendiez.de/?p=3791#more-3791

Probetrainig Vereinbahren!