Rechtliches III Der Weg zur Waffen- besitzkarte (WBK). Du bist seit einem Jahr Mitglied bei einem Schützenverein und regelmäßig im Schützenhaus beim Training und kannst darüber auch den Nachweis führen (Schiessbuch oder Schiesskladde)? Du bist seit 12 Monaten Mitglied in einem anerkannten Schützenverband? Dann kannst Du, wenn Du dich für eine oder mehrere Disziplinen entschieden hast, die mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen werden, deine Waffen-Besitz-Karte (WBK) beantragen. Wie funktioniert das?
Voraussetzungen
Auf dem Merkblatt des Rheinischen Schützenbundes (RSB) zum Ausfüllen des Antrages auf Waffenbefürwortung ist dazu folgendes aufgeführt:
- Volljährig
- Seit mindestens 12 Monaten Mitglied eines dem RSB/DSB angehörenden Vereins.
- Im RSB seit mindestens 12 Monaten angemeldet
- Regelmäßiges Training (12/18er Regel)
- Sachkundig im Sinne § 7 Waffengesetz (WaffG)
Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (WBK) gelten folgende Altersbeschränkungen:
- ab 18 Jahren
Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm (.22 lr.) und einer maximalen Mündungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 200 Joule (J) sowie Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12 - ab 25 Jahren (21 Jahre mit psychologischem Gutachten)
alle übrigen Waffen zur Ausübung des Schießsports
Für die erstmalige Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung zur Erlangung einer Waffenbesitzkarte zum Erwerb von großkalibriger Sportwaffen haben Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches- oder fachpsychologisches Zeugnis vorzulegen (§ 6 WaffG).
Letzendlich bestätigt der Vereinsvorsitzende (oder ein anderes verantwortliches Vorstandsmitglied) mit seiner Unterschrift unter dem „Antrag auf Bescheinigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe“ die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen. Auch wird er vorher noch Überlegungen zur persönlichen Eignung anstellen und auch diese mit seiner Unterschrift bestätigen.
Dieser Antrag wird an den zuständigen Verband geschickt, bei uns der Rheinische Schützenbund (RSB). Der Antragsteller muß eine Bearbeitungsgebühr an den Verband entrichten. Danach wird sein Antrag geprüft. Wird der Antrag positiv beschieden, wird eine Bedürfnisbescheinigung gemäß § 14 Abs. 2 WaffG ausgestellt und dem Verein zugestellt. Für jede beantragte Waffe wird eine gesonderte Bedürfnisbescheinigung ausgestellt.
Die Bescheinigung muss dem nun zu stellenden „Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach §§ 10 ff. WaffG“ beigefügt werden. Beantragt werden der Erwerb der Waffe und eine Munitions Erwerbs Erlaubnis. Den Vordruck dazu bekommt man von der zuständigen Ordnungsbehörde, wonach der Wohnsitz des Antragstellers ausschlaggebend ist. In diesem Antrag ist der Nachweis über den Besitz eines zugelassenen Stahlbehältnisses (Waffenschrank der erforderlichen Klasse) mit Bildern und Kaufbelegen zu führen. In der Regel ist dafür ebenfalls ein Formular auszufüllen. Im Rhein-Lahn Kreis heisst dieses Formular „Anzeige über die Unterbringung von Schusswaffen und Munition“. Auch müssen Erklärungen zu eventuellen Vorstrafen, Mitgliedschaften in verbotenen Vereinigungen und psychischen oder physischen Erkrankungen abgegeben werden.
Dieser Antrag muß nun unter Beifügung von folgenden Dokumenten an die Behörde gegeben werden:
- Nachweis der Sachkunde (soweit nicht bereits vorliegend)
- Bedürfnisbescheinigung des Verbandes
- Nachweis zur sicheren Aufbewahrung
Die Behörde wird aufgrund des Antrages ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis einholen. Das dauert in der Regel 10 Tage. Spricht aufgrund der Anfrage nichts gegen eine Erteilung, bekommt man sein WBK mit den beantragten Voreinträgen nebst Verwaltungskosten Rechnung zugeschickt.
Die Voreinträge sind ein Jahr gültig. Bedeutet, die beantragte Waffe muß spätestens nach einem Jahr durch die Behörde in die WBK eingetragen werden sonst verfällt die Berechtigung. Erworbene Waffen sind im übrigen spätestens nach 14 Tagen des Erwerbs durch die Behörde in die WBK eintragen zu lassen.
Noch ein paar Wörter zur regelmäßigen Trainigsteilnahme: Im WaffG ist die Regelmäßigkeit nicht an Zahlen festgemacht. Jedoch in der anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV §14.2.1) gibt es eine eindeutige Definition, was nun eine Regelmäßigkeit ist:
14.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass
– der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);
Da die Verantwortung der Erteilung eines Bedürfnisses vom Staat an die Schützenverbände abgegeben wurde, akzetieren die Ordnungsbehörden diese Zahlen.
Letztendlich entscheidet aber der Vereinsvorsitzende (oder ein anderes verantwortliches Vorstandsmitglied) ob die Regelmäßigkeit erkennbar war oder nicht. Allerdings muss sie im Zweifelsfall nachgewiesen werden (Schiessbuch oder Schiesskladde).
Auch die Ergebnisse aus bereits erfolgten Teilnahmen an Wettkämpfen (die auch an die Verbände gemeldet werden, machen sich gut bei einem Bedürfnis Antrag.
Disclaimer: Alle Angaben und Bezugnahmen zum Waffenrecht vorbehaltlich des Irrtums und der Aktualität!