Alterserfordernisse für den Einstieg in den Schießsport

Als Schützenverein werde uns vom Gesetzgeber einige Vorgaben auferlegt, was die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen am Schießbetrieb betrifft.

Im §27 Abs. 3 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten, Waffengesetz (WaffG) ist genau geregelt, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche am Schießsport teilnehmen können.

Daraus ergibt sich folgende Regelung:

Altersgrenzen für das Schießen mit Sportwaffen innerhalb des Schießbetriebes von Vereinen (Training, Wettkämpfe)

12 und 13 Jahre – Schießen mit Luft- und Federdruckwaffen, sowie mit Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase (z.B. CO2) verwendet werden, ist erlaubt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: schriftliche Erklärung des Einverständnisses des/der Sorgeberechtigten oder Anwesenheit des/der Erziehungsberechtigten und Gewährleistung einer besonderen Obhut. Die besondere Obhut verlangt die Beaufsichtigung durch verantwortliche und zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen. Wichtig: die Einverständniserklärung ist vor dem Schießen vomTrainer/Betreuer entgegenzunehmen und muss während des Schießens aufbewahrt werden.

14 und 15 Jahre – Schießen mit „sonstigen Schusswaffen“ ist erlaubt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: schriftliche Erklärung des Einverständnisses des/der Sorgeberechtigten oder Anwesenheit des/der Erziehungsberechtigten und Gewährleistung einer besonderen Obhut. Die besondere Obhut verlangt die Beaufsichtigung durch verantwortliche und zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen. Nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze, also bei Jugendlichen ab 14 Jahren (Luftdruckwaffen) und Jugendlichen.

ab 16 Jahren – (sonstige Schusswaffen) ist die Einverständniserklärung der/des Sorgeberechtigten nach dem Waffengesetz nicht mehr erforderlich, es wird aber empfohlen, diese sich dennoch schriftlich geben zu lassen, da der Jugendleiter oder -trainer die Aufsichtspflicht über die Minderjährigen innehat, solange die Sorgeberechtigten nicht anwesend sind. Außerdem sollten die Einverständniserklärungen im Verein mindestens solange aufbewahrt werden, bis der Jugendliche die erforderliche Altersgrenze überschritten hat. Auf Verlangen ist die Einverständniserklärung auch der Behörde vorzulegen.

Alterserfordernisse Kinder und Jugendliche als Übersicht (PDF)

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