Es geht wieder los …

Der VDB (Verband Deutscher Büchsenmacher) informiert in der neuesten Ausgabe des DWJ (Ausgabe 10/22) über die Pläne der Bundesregierung das Waffenrecht erneut zu novellieren. Dabei wird ein Bericht aus der Frankfurter Rundschau vom 03. September 2022 (https://www.fr.de/politik/nancy-faeser-waffenrecht-extremismus-deutschland-behoerden-laender-91763959.html) zitiert, aus welchem nachfolgende mögliche Verschärfungen herausgelesen wurden:

  • Zuverlässigkeitsüberprüfung: Zusätzliche Abfrage bei Zollkriminalamt, Bundespolizei, Polizeidienststellen der letzten 5 Jahre (bei Wohnortwechsel des zu Überprüfenden).
  • Persönliche Eignung: Entweder Abfrage bei den Gesundheitsämtern oder Phsychologische Eignungsfeststellungen/MPU (zum Beispiel Fragebögen, Erklärungen oder Gutachten).
  • Jäger: Mögliche Mengenbeschränkung bei Langwaffen
  • Sportschützen: Identifikation, ggf. Vorab-Überprüfung, wenn Schützen ohne waffenrechtliche Erlaubnis schießen wollen.
  • Jäger & Sportschützen: Identifikation von potentiellen „Gefährdern“ und deren ;eldung über den Jagd/Sportverein.
  • Freie Waffen (SRS): Vorlage des kleinen Waffenscheins beim Kauf, ggf. NWR-Meldepdlicht von SRS-, Federdruck-/CO2-Waffen.

Der VDB bietet zu den Entwicklungen in diesem Bereich einen Newsletter an, der regelmäßig über alle Neuerungen zu dem Thema informiert. Wen es interessiert, und es sollte jeden Legalwaffen-Besitzer interessieren, sollte sich diesen newsletter Abonieren. Oder besser, den VDB bei seiner Lobby-Arbeit für uns Schützen, Sammler und Jäger unterstützen: https://www.vdb-waffen.de/de/interessenvertretung/inhalt.html

Wir sollten das Thema nicht auf die leichte Schulter nehmen, da dies einen erheblichen Einschnitt vor allem auch in der Nachwuchs- und Mitgliedergewinnung bedeuten würde, da der Zugang zu erlaubnispflichtigen wieder mal erheblich weiter erschwert wird.

Gezielt reisserische und sachlich falsche Fernseh-Reportagen wie zuletzt bereiten auch den Nährboden in der Gesellschaft für eine weitere Verschärfung des Waffenrechts. Es wird also ernst.

VDB Kampagne „fight4right.de“

Angesichts der erneut drohhenden Waffenrechtsverschärfungen hat der Verband Deutscher Büchsenmacher (VDB) die Kampagne „Fight 4 Right“ aufgelegt. Der VDB handelt für ein faires Waffenrecht.  Dabei hat er alle Interessen (Sportschützen, Jäger, Paintballer, Airsoft und Messer Sammler) im Blick, die unter das Waffenrecht fallen. Er informiert und schafft Transparenz. Durch Lobby- und Pressearbeit machen sie uns in Politik und Öffentlichkeit für  gemeinsame Standpunkte stark.

Der VDB einflussreiche Kontakte und scheut auch nicht, geplante Waffenrechtsänderung per Klagen zu intervenieren.

Jeder Einzelne kann den VDB mit einer Fördermitgliedschaft unterstützen. Mit 36 Euro/Jahr könnt ihr so die Arbeit des VDB direkt unterstützen. Weitere Infos unter https://fight4right.de/ oder https://www.vdb-waffen.de/

Wer morgen seinen Schießsport noch ausüben möchte sollte heute etwas dafür tun.

Übergangsfristen für das 3. WaffRÄndG enden

Das Thema ist zu wichtig, als das nicht nochmals hier an gleicher Stelle darauf hingewiesen würde:

Der §58 des 3. Waffen-Recht Änderung Gesetz (3. WaffRÄndG) regelt die Übergangsfrist für das Anzeigen, Abgeben oder das Stellen eines Ausnhameantrages für verbotene oder erlaubnispflichtige Waffenteile. Die Übergangsfrist endet am 31.08.2021. Für die Frist gilt das Eingangsdatum bei der Behörde und nicht das Absendedatum!

Die Überngangsfrist endet für

– die neuen wesentlichen Waffenteile
– die neuen verbotenen wesentlichen Waffenteil
– erlaubnispflichtige oder verbotene Salutwaffen
– hochkapazitive Wechselmagazine
– fest verbaute hochkapazitive Magazine
– Pfeilabschussgeräte

Sollten sich o. g. Gegenstände im Eigenbesitz befinden, wird es jetzt wirklich Zeit, sich mit der betreffenden Behörde in Verbindung zu setzen um den Besitz oder Abgabe der Gegenstände zu regeln. Informationen zu der 3. WaffRÄndG sind reichlich im Internet zu finden.

Wer sich jetzt nicht kümmert, riskiert seine Zuverlässigkeit!

Siehe auch https://www.sv-freiendiez.de/?p=3791#more-3791

Den privaten Waffenbesitzern eine Stimme geben

Seit dem Jahre 1970 versucht der Gesetzgeber, den privaten Waffenbesitz soweit wie möglich einzuschränken. In den vergangenen Jahren erst haben wir einige Änderungen am Waffengesetz als Schützen hinnehmen müssen, die uns das Leben schwerer machen. In Bezug auf die kommenden Bundestagswahlen lassen die Wahlprogramme besonders einer Partei nichts gutes Ahnen, was uns an zukünftigen Beschränkungen ins Haus stehen könnte. Die Einwände der Verbände werden in der Regel zur Kenntnis genommen, mehr aber auch nicht.

Die größte Herausforderung der zivilen Waffenbesitzer in Deutschland ist in der Tat die interne Zersplitterung in einzelne Interessen und Befindlichkeiten. Auf den ersten Blick ist das ja auch verständlich, dass Sportschützen sich zuerst um sportliche Belange und Jäger sich zunächst um jagdliche Belange kümmern. Dennoch sind wir alle gemeinsam zivile Waffenbesitzer deren Rechte auf der Grundlage des Waffengesetzes basieren. „Den privaten Waffenbesitzern eine Stimme geben“ weiterlesen

[UPDATE]: Frist nicht verpassen!

Leider unterliegt die Umsetzung der letzten Waffenrechts-Novelle nicht den Corona-Beschränkungen. Am 31. Juli 2021 endet die Übergangsfrist für das Anmelden oder Vernichten von Magazinen, die ab dem 01.09.2020 verboten wurden. Altbesitz kann für alle Magazine geltend gemacht werden, die sich vor dem 13.06.2017 im eigenen Besitz befanden. Der Altbesitz muss bis zum 01.08.2021 bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Formular für die Anzeige von Magazin Altbesitz – Rhein-Lahn-Kreis

Formular für die Anzeige von Magazin Altbesitz – Limburg-Weilburg

Die obigen Formulare wurden (07. April 2021) bei den Behörden abgefragt und sind aktuell.

Durch die Einführung des nationalen Waffenregisters, wurde Euch als Waffenbesitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe eine Personen-Identifikations-Nummer zugeordnet. Diese ist für die Meldung der Altbesitz Magazine notwendig. Hattet Ihr in letzter Zeit eine Änderung auf Eurer WBK, ist diese Nummer wahrscheinlich bereits von der Behörde auf Eure WBK gedruckt worden (die Nummer beginnt mit enem „P“). Sollte dies nicht zutreffen, könnt Ihr sie bei Eurem zuständigen Sachbearbeiter erfragen.

Die Bundesregierung will dadurch die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschweren, was insbesondere durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen erreicht werden soll. Weitere Details findet ihr hier unter diesen Links: „[UPDATE]: Frist nicht verpassen!“ weiterlesen

Nationales Waffenregister (NWR): Ab September benötigt ihr in Deutschland die neuen NWR-IDs

Im Nationalen Waffenregister (NWR) ware bisher nur private Waffen gespeichert. Im Zuge des Ausbaus des NWR, werden nun auch alles Waffen erfasst, die im Besitz von Herstellern und Händlern (NWR-II) erfasst. Dies geschah im Zuge des 3. WaffRÄndG und ist ab dem 01. September 2020 gültig.

Beim Verkauf von Privat zu Privat ändert sicht nichts. Ist bei einem Kauf oder Verkauf, Reparatur oder Aufbewahrung ein Waffenhändler involviert ändert sich alles.

Dazu gibt es einen einen Artikel auf der Webseite der GRA, die die Änderungen in Bezug auf das NWR ausführlich erläutert.

Allgemeine Neuigkeiten zum Thema NWR findet ihr hier auf der offiziellen Projektseite.

Jeder Waffenbesitzer ist berechtigt, bei seiner zuständigen Waffenbehörde sein NWR Stammdatenblatt anzufordern. Inzwischen sind viele Fälle von fehlerhaften Stammdaten bekannt geworden (doppelte Einträge, faösche Seriennummer, fremde Waffen, etc). Schon allein deswegen, ist es empfehlenswert, das jeder Waffenbesitzer seine Stammdaten anfordert und sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleicht. Sonst könnte es bei einer Kontrolle zu unangenehmen Situationen kommen.

Quellen:

German Rifle Association
Katja Triebel

Wiederaufnahme Trainingsbetrieb im Schützenhaus

Liebe Schützenschwestern, liebe Schützenbrüder,

die Corona-Pandemie hindert uns seit über 8 Wochen daran, unseren Schießsport so auszuüben, wie wir es über Jahre hinweg gewöhnt waren. Zur Verhinderung der Ausbreitung wurden verschiedene staatliche Maßnahmen ergriffen, um den Ausbruch einer großen Infektionswelle wie in vielen Nachbarstaaten geschehen, zu verhindern. Wie wir heute wissen, mit Erfolg. Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen, Veranstaltungs- und Versammlungsverbote, sowie das Verbot von gemeinsamen sportlichen Aktivitäten haben unser Leben in den letzten Wochen geprägt. Aus vielen Gesprächen mit Euch hört man auch heraus, dass nicht nur das Ausüben des Sportes fehlt, sondern auch die vielen persönlichen Kontakte die an unseren Trainingstagen im Schützenhaus gepflegt wurden. Wir sehnen uns so sehr alle ein Stück Normalität zurück. „Wiederaufnahme Trainingsbetrieb im Schützenhaus“ weiterlesen

Änderungen im Waffengesetz (WaffG)

Am 20. Februar 2020 ist die dritte Novellierung des Waffengesetzes durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten. Einige neue Bestimmungen gelten sofort, manche werden nach einer Übergangsfrist am 01. September 2020 in Kraft treten.

Im Folgenden findet Ihr eine kleine Linksammlung mit Verööfentlichungen, die auf die konkreten Änderungen und deren Inkrafttreten eingehen.

Artikel der German Rifle Association über die Änderungen im Waffengesetz durch die 3. Novelle und das zeitliche Inkrafttreten.

Frage-Antwort-Papier Novelle Waffenrecht des Deutschen Jagdverbandes (DJV) und des Forums Waffenrecht.

Mit Änderung des Waffengesetzes ändern sich die rechtlichen Einstufungen von bestimmten Bauteilen bei Schusswaffen. Der verlinkte Leitfaden des Bundeskriminalamtes (BKA) gibt ausführliche Informationen zu diesem Thema.

Neues zum Thema Waffenschrank-Schlüssel

Interessante Entwicklung in Sachen Schlüsselaufbewahrung des Waffenschrankes: Das Verwaltungsgericht Köln hat zu diesem Thema Anfang dieses Jahres ein interessantes und vermutlich für die Zukunft bindendes Urteil gefällt.

Zu diesem Thema gab es hier auf dieser Seite schon mal einen Beitrag „Die Sache mit dem Schlüssel“. Wohin mit dem Schlüssel? Ständig um den Hals tragen oder reicht das Versteck in der Sockenschublade? Weder im Waffengesetz noch in der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift gibt es hierzu eindeutige Regeln für die Aufbewahrung des Schlüssels eines Waffenschankes. §36 des WaffG gibt dem Legalwaffenbesitzer hierzu keinerlei eindeutigen Hinweise.

Bisher sorgte ein Merkblatt des LKA Bayern (Seite 39) für Diskussion und den daraus gewonnenen Schluss, das das bloße Verstecken eines Waffenschrankschlüssels nicht ausreicht, um §6, Abs. 1.3 „sorgfältiges Verwahren“, zu erfüllen. Auch das Verwahren des Schlüssels in einem leicht geschützten Behältnis, z.B. einer Geldkassette reicht nach dem vorher genannten Merkblatt nicht, denn

[…] Wird der Schlüssel eines Wertbehältnisses in einem – weiteren, geringwertigeren – Behältnis aufbewahrt, so kann das Wertbehältnis nur als so sicher oder gleichgestellt eingestuft werden wie das Schlüsselaufbewahrungsbehältnis. Das höherwertige Wertbehältnis zur Waffen-aufbewahrung wird somit abgewertet. Ist erst einmal das Schlüsselaufbewahrungsbehältnis aufgebrochen, dann ist auch das höherwertige Wertbehältnis geöffnet. […]

Die Empfehlung bisher war, den Schlüssel in einem durch ein elektronisches Zahlenschloss gesicherten Schutzbehältnis der gleichen Klasse wie der des durch den Schlüssel gesicherten Behältnisses zu lagern.

In dem Urteil des Verwaltungsgerichtes (20 K 8077/17) folgen die Richter dieser Deutung nicht. Die Richter befanden das Aufbewahren des Schlüssels in einer im Kleiderschrank versteckten Geldkassette als ausreichend(!). Das Gericht sah es als „sicher“ an, dass der Waffenschrank-Schlüssel „nicht offen im Haus herumlag“ sondern in einer stabilen Geldkassette in einem Kleiderschrank versteckt war.

Das ausführliche Urteil findet ihr hier.

Letztendlich sollte sich jeder für sich überlegen, inwieweit er in Hinsicht auf der Wahrung seiner Zuverlässigkeit den Aufbewahrungsort des Schlüssels verantworten kann. Ob stabile Geldkassette, Schlüsseltresor oder gleichwertiges Behältnis – zumindest scheint der Gesetzgeber uns inzwischen Alternativen zu geben.

Probetrainig Vereinbahren!