Waffensachkunde-Lehrgang gem. §7 WaffG inkl. Prüfung beim SV Diez-Freiendiez

Unter der Leitung von Berthold Holzenthal findet in diesem Jahr bei uns im Schützenhaus wieder ein Waffensachkunde-Lehrgang gem. §7 WaffG mit Abschlussprüfung statt.

Termine:

09.03.2019, Samstag – Erster Unterrichtstag
16.03.2019, Samstag – Zweiter Unterrichtstag
23.03.2019, Samstag – Dritter Unterrichtstag und Abschlussprüfung „Waffensachkunde-Lehrgang gem. §7 WaffG inkl. Prüfung beim SV Diez-Freiendiez“ weiterlesen

Anmerkung zu den Änderungen im WaffG zur Aufbewahrung / Bestandschutz

Seit dem inkraftreten des neuen Aufbewahrungsrichtlinie im Waffengesetz (WaffG §36) gilt der Bestandschutz. Das Bedeutet, A und B Schränke können von WBK Inhabern, die vor dem 06. Juli 2017 ihre Waffenrechtliche Erlaubnis erhalten haben, weitergenutz werden.

Man könnte meinen, das WBK Inhaber, die unter den Bestandsschutz fallen, jetzt weiter ältere A oder B Schränke zu ihrem bestehenden hinzu kaufen könnten, da diese durch den Bestandschutz abgedeckt werden. Eben nicht.

Das Stichwort heisst hier „bei der Behörde angemeldete Schränke“. Der Bestandschutz greift nur für bei der Waffenbehörde angemeldet Schränke. Angemeldet ist ein Schrank dann, wenn mit dem Antrag zur ersten WBK der Besitz eines entsprechenden Sicherheits Behältnisses nachgewiesen wurde. Dieser Schrank gilt als angemeldet. Solltet ihr also einen A oder B Schrank vor dem Inkrattreten der neuen Richtlinie am 06.07.2017 nachgekauft haben und dort auch Waffen lagern, ist es ratsam, diesen Schrank der Behörde nachzumelden oder zumindest für den Fall einer Prüfung die Kopie der Original Rechnung greifbar zu haben, die nachweist, das der Schrank vor dem 06.07.2017 gekauft wurde.

Ich habe in verschiedenen Foren gelesen, das einige Waffenbehörden auf diesen Nachweis bestehen. Wie es in Bad Ems / Limburg-Weilburg / Montabaur gehandhabt wird, weiß ich nicht. Wenn jemand dazu was hört, würde ich mich über Feddback freuen.

Änderungen im Waffengesetz (WaffG) zur Waffenaufbewahrung treten ab dem 06. Juni 2017 in Kraft

Nach der heutigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten die Änderungen im Waffengesetz (WaffG) bezüglich der Aufbewahrungsvorschriften von Erlaubnispflichtigen Waffen ohne Übergangsfristen unverzüglich ab dem 06. Juni 2017 in Kraft. Bestandsschutz ist gewährleistet.

Das bedeutet, das ab Morgen bei allen Neubeantragungen einer WBK auch der Nachweis über den Erwerb/Besitz eines Sicherheitsbehältnnisses nach dem neuen Standard mindestens der Stufe 0 DIN/EN 1143-1 erbracht werden muß. Inhaber einer vorher beantragten WBK genießen den Bestandsschutz „Änderungen im Waffengesetz (WaffG) zur Waffenaufbewahrung treten ab dem 06. Juni 2017 in Kraft“ weiterlesen

Neue Bestimmungen zum Aufbewahren von Waffen

Für  unsere neuen Mitglieder ist dies ein wichtiger Fakt. Sie müssen künftig mit der Beantragung einer WBK den Besitz eines Schrankes mit der Schutzklasse Null nachweisen.

Erfreulich ist der Bestandsschutz für bereits erteilte Waffenbesitz Erlaubnisse. Deren Besitzer können Schränke des bisherigen Standards zeitlich unbegrent weiternutzen. Der DSB hat mit verschiedenen Eingebungen dieses Zugeständnis erreichen können. Weitere Ausführungen dazu auf der Webseite des DSB.

Probetrainig Vereinbahren!