Änderungen im Waffengesetz (WaffG) zur Waffenaufbewahrung treten ab dem 06. Juni 2017 in Kraft

Nach der heutigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten die Änderungen im Waffengesetz (WaffG) bezüglich der Aufbewahrungsvorschriften von Erlaubnispflichtigen Waffen ohne Übergangsfristen unverzüglich ab dem 06. Juni 2017 in Kraft. Bestandsschutz ist gewährleistet.

Das bedeutet, das ab Morgen bei allen Neubeantragungen einer WBK auch der Nachweis über den Erwerb/Besitz eines Sicherheitsbehältnnisses nach dem neuen Standard mindestens der Stufe 0 DIN/EN 1143-1 erbracht werden muß. Inhaber einer vorher beantragten WBK genießen den Bestandsschutz und dürfen ihre alten Behältnisse unbesfristet weiter nutzen. Auch WBK Antragsteller, die im gleichen Haushalt mit einer Person leben, die bereits ein Behältnis der Stufen A oder B besitzen, dürfen Ihre Waffen in diesen Behältnissen lagern. Das gleiche gilt bei Übergang der Besitzverhältnisse von Waffen und Behältnis bei einer Erbschaft.

Durch die neue Gesetzeslage werden erheblich höhere Kosten für die Aufbewahrungs Behältnisse auf WBK Neulinge zukommen. Kostete ein kleiner Kurzwaffenschrank für max. 5 Kurzwaffen bisher ab 150,- € werden in Zukunft mind 350,- € für die Anschaffung eines entsprechenden Behältnisses zu bezahlen sein. Auch kann es bei größeren Schränken zu Problemen mit der Statik kommen. Es könnte sein, das auch hier Nachweise verlangt werden.

Durch die höhere Nachfrage an Sicherheitsbehältnissen der neuen Klassen wird sich der Preis dieser Schränke in absehbarer Zukunft nach unten bewegen. Trotzdem wird es unseren Sport auf Zeit teurer machen und so manchen Interessenten vom Schießsport abschrecken. Ob diese Anhebung der Sicherheitsklasse sinnvoll ist, bleibt fragwürdig.

Weitere Änderungen die in Kraft treten, die ich für erwähnenswert halte:

  • Erlaubnisfreie Waffen, die ab dem 18. Lebensjahr erworben werden dürfen, müssen ab sofort in einem verschlossenen Behältnis (Schrank / Kiste / Schublade, etc.) aufbewart werden. Die gilt für Luftdruckwaffen, CO2-Waffen, Schreck- und Signalpistolen, Softair Waffen >0,5 Joule, usw. Das ist deswegen erwähnenswert, weil einem solche offen herumliegenden Waffen einem WBK Innhaber bei einer Prüfung zum Verhängnis werden können.
  • Erlaubnispflichtige Munition muss in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloß aufbewahrt werden.
  • Ab dem morgigen Datum gilt auch eine einjährige Frist zur straffreien Abgabe von unerlaubt besessenen Schusswaffen und Munition. Dies umfasst auch das unerlaubte Führen auf dem direkten Weg zur Polizeibehörde zwecks Abgabe und Vernichtung.

Ausfühtlich berichtet der DSB über die Änderungen.

Unter dem Menu-Punkt Links auf dieser Webseite findet Ihr auch dier Verlinkungen zu den online Ausgaben der Maßgeblichen Verordnungen
Waffengesetz – WaffG
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – AWaffV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV

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