Anmerkung zu den Änderungen im WaffG zur Aufbewahrung / Bestandschutz

Seit dem inkraftreten des neuen Aufbewahrungsrichtlinie im Waffengesetz (WaffG §36) gilt der Bestandschutz. Das Bedeutet, A und B Schränke können von WBK Inhabern, die vor dem 06. Juli 2017 ihre Waffenrechtliche Erlaubnis erhalten haben, weitergenutz werden.

Man könnte meinen, das WBK Inhaber, die unter den Bestandsschutz fallen, jetzt weiter ältere A oder B Schränke zu ihrem bestehenden hinzu kaufen könnten, da diese durch den Bestandschutz abgedeckt werden. Eben nicht.

Das Stichwort heisst hier „bei der Behörde angemeldete Schränke“. Der Bestandschutz greift nur für bei der Waffenbehörde angemeldet Schränke. Angemeldet ist ein Schrank dann, wenn mit dem Antrag zur ersten WBK der Besitz eines entsprechenden Sicherheits Behältnisses nachgewiesen wurde. Dieser Schrank gilt als angemeldet. Solltet ihr also einen A oder B Schrank vor dem Inkrattreten der neuen Richtlinie am 06.07.2017 nachgekauft haben und dort auch Waffen lagern, ist es ratsam, diesen Schrank der Behörde nachzumelden oder zumindest für den Fall einer Prüfung die Kopie der Original Rechnung greifbar zu haben, die nachweist, das der Schrank vor dem 06.07.2017 gekauft wurde.

Ich habe in verschiedenen Foren gelesen, das einige Waffenbehörden auf diesen Nachweis bestehen. Wie es in Bad Ems / Limburg-Weilburg / Montabaur gehandhabt wird, weiß ich nicht. Wenn jemand dazu was hört, würde ich mich über Feddback freuen.

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