Das Thema ist zu wichtig, als das nicht nochmals hier an gleicher Stelle darauf hingewiesen würde:
Der §58 des 3. Waffen-Recht Änderung Gesetz (3. WaffRÄndG) regelt die Übergangsfrist für das Anzeigen, Abgeben oder das Stellen eines Ausnhameantrages für verbotene oder erlaubnispflichtige Waffenteile. Die Übergangsfrist endet am 31.08.2021. Für die Frist gilt das Eingangsdatum bei der Behörde und nicht das Absendedatum!
Die Überngangsfrist endet für
– die neuen wesentlichen Waffenteile
– die neuen verbotenen wesentlichen Waffenteil
– erlaubnispflichtige oder verbotene Salutwaffen
– hochkapazitive Wechselmagazine
– fest verbaute hochkapazitive Magazine
– Pfeilabschussgeräte
Sollten sich o. g. Gegenstände im Eigenbesitz befinden, wird es jetzt wirklich Zeit, sich mit der betreffenden Behörde in Verbindung zu setzen um den Besitz oder Abgabe der Gegenstände zu regeln. Informationen zu der 3. WaffRÄndG sind reichlich im Internet zu finden.
Wer sich jetzt nicht kümmert, riskiert seine Zuverlässigkeit!


Seit dem Jahre 1970 versucht der Gesetzgeber, den privaten Waffenbesitz soweit wie möglich einzuschränken. In den vergangenen Jahren erst haben wir einige Änderungen am Waffengesetz als Schützen hinnehmen müssen, die uns das Leben schwerer machen. In Bezug auf die kommenden Bundestagswahlen lassen die Wahlprogramme besonders einer Partei nichts gutes Ahnen, was uns an zukünftigen Beschränkungen ins Haus stehen könnte. Die Einwände der Verbände werden in der Regel zur Kenntnis genommen, mehr aber auch nicht.
So langsam entspannt sich die Corona Lage und wir sind in der Lage, das Schützenhaus unter Auflagen wieder zu öffnen. Auch unserere Schützenjugend kann wieder am Trainingsbetrieb teilnehmen! An dieser Stelle ein paar Informationen zu den vorher genannten Auflagen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat ein Merkblatt zum Thema private Waffenkäufe und -verkäufe herausgegeben.
Letzten Samstag haben die Umbauarbeiten für den barrierefreien Zugang zu unserem Schützenhaus begonnen.