Schießsport? Wie geht das? – Teil 5

Rechtliches I          Wer sich für den Schießsport interessiert, muss sich zwangsläufig mit der rechtlichen Seite auseinander setzen. Und nicht nur dann, wenn man seinen Sport mit einer erlaubnispflichtigen Waffe betreiben will. Das in Deutschland derzeit gültige Waffenrecht ist eins der strengsten in ganz Europa. Eigentlich müsste es jeder Bürger kennen. Warum? Ein Beispiel: Erna H. aus D. kauft ein großes Fleischmesser mit 20 cm Klingenlänge auf dem Martinsmarkt und trägt es in einer Tasche nach Hause. Wahrscheinlich unwissend verstößt sie gegen zwei Gesetze im Waffenrecht. Erstens §42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen. Zu den „bestimmten tragbaren Gegenständen“ gehört das kürzlich erstandene Fleichmesser, weil es laut Absatz 3 verboten ist: Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Der Transport in einer Tasche kommt dem Führen gleich, da schnell zugriffsbereit. Und mal ganz abgesehen davon, das sie so einen verbotenen Gegnstand auch noch auf einer Großveranstlatung „führt“. Tja, das wird nix mit dem Sonntagsbraten, Mama Erna fährt erst Mal ein. Da hilft auch die wahrscheinliche Unwissenheit der Erna nichts. 12 Monate auf Bewährung sind da schnell mal beisammen inklusive der Mitgliedschaft im Klub der Vorbestraften.

Zugegeben, ein plakatives, aber dennoch mögliches Szenario. Es soll nur dazu dienen um zu veranschaulichen, wie wichtig es ist, sich als Sportschütze mit dem WaffG mehr als vertraut zu machen, wenn selbst Erna nichts böses denkend mit dem Gesetz in Konflikt kommt. Wir haben einen Spielraum in der Anwendbarkeit, der so breit ist, wie ein Blatt Papier dick ist.

Im Rahmen der Sachkundeprüfung, die im übrigen wirklich jeder Sportschütze ablegen sollte, ober er jetzt „nur“ Luftdruckwaffen schiesst oder sie zwingend für den Erwerb einer .357 Magnum benötigt, wird man auf die wichtigsten Punkte hingewiesen. Wer zum Beispiel eine Luftdruckwaffe ohne Futteral in den Kofferaum wirft, verstößt schon gegen das WaffG. Das sollte man wissen. Und mehr wissen macht auch nichts. So eine Zuverlässigkeit ist schnell weg. Im übrigen auch, wenn Ihr Euren Führerschein wegen Trunkenheit verlieren solltet oder ihr ständig beim zu schnellen Fahren erwischt werdet, oder …, oder …, oder. Der Gesetzgeber ist da (leider) nicht pingelich. Gründe sind schnell gefunden.

Ich will und kann hier nicht auf alle Details eingehen. Schaut im Internet, da gibt es genug Seiten, die sich mit dem WaffG auseinandersetzen und auch die „Do’s-and-don’t’s“ hervorheben. Es ist eine Holschuld um die ihr Euch selbst kümmern müsst.

Noch ein Satz: bei Unkenntnis kann das WaffG ein Minenfeld sein, wer aber beim Umgang mit Waffen seinen Menschenverstand einsetzt, kann schon mal vieles richtig machen.

Disclaimer: Alle Angaben und Bezugnahmen zum Waffenrecht vorbehaltlich des Irrtums und der Aktualität!

Teil 6 – Rechtliches II

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